Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

D05000653 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen ausführen möchten, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen erfüllen, die geforderten Nachweise erbringen und haben das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorab anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 3 Abs.2 und 3 PrüfVO NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012054261000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden