Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
D05000653• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen ausführen möchten, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen erfüllen, die geforderten Nachweise erbringen und haben das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorab anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 3 Abs.2 und 3 PrüfVO NRW
Formularangaben
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99012054261000 "Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Entgegennahme"
Stichwörter
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Versionshinweis
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