Heilkunde Erlaubnis Psychotherapie
D05000634• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Ausübung der Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG und kann von Ärzten*innen und weiteren Personen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, ausgeübt werden. Andere Personen, die diese Approbation nicht besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker*in oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker*in (Psychotherapie) nach dem Heilpraktikergesetz.
Handlungsgrundlage
- § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99018008005001 "Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie"
Stichwörter
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Versionshinweis
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