Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische*r Assistent*in Erteilung
D05000628• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 2 (1-2) ATA-OTA-G § 69 ATA-OTA-G § 70 ATA-OTA-G
Formularangaben
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ beantragen
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99018140001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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