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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische*r Assistent*in Erteilung

D05000628 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 2 (1-2) ATA-OTA-G § 69 ATA-OTA-G § 70 ATA-OTA-G

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99018140001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden