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Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Podologe

D05000618 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden. Die Tätigkeit als Podologin bzw. medizinische Fußpflegerin oder Podologe bzw. medizinischer Fußpfleger ist ein Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Podologin bzw. medizinische Fußpflegerin oder Podologe bzw. medizinischer Fußpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ oder „Podologe“ bzw. „medizinischer Fußpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Handlungsgrundlage


  • § 1 Absatz 1 Podologengesetz (PodG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Podolog*in

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99018085001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe Erteilung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden