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Pharmaberater Anerkennung

D05000591 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater und Pharmaberaterinnen). Die Sachkenntnis besitzen 1. Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, 2. Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Humanoder Veterinärmedizin, 3. Pharmareferenten und Pharmareferentinnen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

Handlungsgrundlage


  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) § 3 Örtliche Zuständigkeit Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 75 Arzneimittelgesetz (AMG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Pharmaberater Anerkennung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99005025016000 "Pharmaberater Anerkennung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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