Registrierung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind
D05000577• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen nach Rechtsberatungsgesetz (sog. Alterlaubnisinhaber) können sich für die drei Bereiche Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht registrieren lassen. Erlaubnisinhaber:innen, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber:innen registriert (registrierte Erlaubnisinhaber:innen) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre Registrierung erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit ihre Registrierung diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
Handlungsgrundlage
- § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz
Formularangaben
Registrierung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99094002019003 "OZG Registrierung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz sind"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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