Pflanzengesundheit - Pflanzen - Quarantänestation Registrierung/Genehmigung
D05000552• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr- und/oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer “Quarantänestation” oder “Geschlossenen Anlage” die Grundlage der Genehmigung. Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als “Geschlossene Anlage” benannt werden. Die Benennung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) sein. Grundlage der Benennungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der VO (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen.
Handlungsgrundlage
- Art. 60, 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829; Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
Formularangaben
Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage und/oder Genehmigung der Einfuhr, Verbringung, Haltung, Vermehrung und/oder Verwendung mit weiterem spezifizierten Material
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093052006000/99093052019000 "Benennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage und/oder Genehmigung des Umgangs mit weiterem spezifiziertem Material"
Stichwörter
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Versionshinweis
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