Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung
D05000526• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Handlungsgrundlage
- § 27a Waffengesetz (WaffG); § 27 (1) WaffG; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089094001000 "Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung"
Stichwörter
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