Gaststättengewerbe - Gaststättengewerbe Anzeige
D05000481• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
99025002169000 "Gaststättengewerbe Anzeige"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden