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Gaststättengewerbe - Gaststättengewerbe Anzeige

D05000481 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 2 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Gaststättengewerbe - Gaststättengewerbe Anzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99025002169000 "Gaststättengewerbe Anzeige"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden