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Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Neubestellung

D05000474 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der/Die Gewerbetreibende nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z.B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen).

Handlungsgrundlage


  • § 34c Gewerbeordnung (GewO) ; § 9 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Neubestellung nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Anzeige über Änderung eines Betriebsleiters, Zweigniederlassungsleiters oder eines gesetzlichen Vertreters bei Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern, Baubetreuern und Wohnimmobilienverwaltern Entgegennahme

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden