Anzeige einer Versteigerung Gewährung
D05000459• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Handlungsgrundlage
- § 3 Versteigererverordnung (VerstV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99050057080000 "Anzeige einer Versteigerung Gewährung"
Stichwörter
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Versionshinweis
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