Wettvermittlungsstelle betreiben Änderung
D05000432• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis kann nur von einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten Veranstalter beantragt und nur diesem erteilt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter. Anträge auf die Genehmigung einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.
Handlungsgrundlage
- § 5 Abs. 6, 7 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089027005005 Veränderungen bzgl. der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle anzeigen
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