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Antrag Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation - Ingenieur/-in Erteilung

D05000295 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland erteilt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG); § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); §§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


99150085001000 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur bei Berufsqualifikationen aus dem Ausland Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden