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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

D05000265 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen durchführen oder seine Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann verlängert werden.

Handlungsgrundlage


  • § 33a, § 49 (2) & (3) GewO, § 29 (2) Gewerbeordnung (GewO), § 3 (1) BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99050053020000 - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden