Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Abgas- und/oder Geräuschverhalten
D05000233• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Vorschriften zum Abgas- und/oder Geräuschverhalten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich. Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Handlungsgrundlage
- § 70 Abs. 1 StVZO, § 47 StVZO, § 49 StVZO
Formularangaben
Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Abgas- und/oder Geräuschverhalten
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zu der Leistung 99026004001001 "Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Abgas- und/oder Geräuschverhalten"
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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