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Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk, Anzeige der Fortsetzung

D05000116 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie bereits die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durchgeführt haben, müssen Sie vor Ablauf von zwölf Monaten seit der letzten Anzeige der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, dass Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen. Die Anzeige ist an diejenige Handwerkskammer zu richten, die für die Erstanzeige zuständig war, also im Regelfall diejenige Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

Handlungsgrundlage


  • §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Gültig ab

12.12.2024

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Fortsetzung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99058062008000 - "Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk Bestätigung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden