Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk, Anzeige der Fortsetzung
D05000116• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie bereits die erstmalige Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durchgeführt haben, müssen Sie vor Ablauf von zwölf Monaten seit der letzten Anzeige der zuständigen Handwerkskammer mitteilen, dass Sie auch im Folgejahr grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen. Die Anzeige ist an diejenige Handwerkskammer zu richten, die für die Erstanzeige zuständig war, also im Regelfall diejenige Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.
Handlungsgrundlage
- §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Formularangaben
Anzeige der Fortsetzung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99058062008000 - "Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk Bestätigung"
Stichwörter
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