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Ausstellung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG

D05000094 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie als Betreiber oder Betreiberin Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben lassen möchten, brauchen Sie dafür eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis kann, sofern sie erteilt wird, befristet werden. Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, müssen Sie als Betreiber oder Betreiberin dies der zuständigen Behörde sofort anzeigen.\ \ **Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung** Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Handlungsgrundlage


  • ProstSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis ProstschG

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden