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Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Änderung/Entpflichtung einer geldwäschebeauftragten Person

D05000085 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.

Handlungsgrundlage


  • § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung einer/eines internen Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089051169001 Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung einer/eines internen Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden