Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Änderung/Entpflichtung einer geldwäschebeauftragten Person
D05000085• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Handlungsgrundlage
- § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG)
Formularangaben
Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung einer/eines internen Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG)
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99089051169001 Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung einer/eines internen Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG)
Stichwörter
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Versionshinweis
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