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Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurden oder wegen Änderungen der bisherigen Angaben

D05000066 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Hinweise und Ablauf Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine findet in einem gestaffelten System statt. Bitte beachten Sie dazu die gesetzlichen Fristen. Mit dem vorliegenden Antrag haben Sie die Möglichkeit, Ihren derzeitigen Führerschein in einen aktuellen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Der Umtausch Ihres derzeitigen Führerscheins in einen aktuellen EU-Kartenführerschein erfolgt weitgehend online: Der Antrag wird online eingereicht, die Gebühren werden bezahlt und Ihr neuer EU-Kartenführerschein geht in den Druck. Dieser wird Ihnen per Post zugestellt oder liegt in Ihrer Führerscheinstelle zur Abholung bereit. Welche dieser Möglichkeiten in Ihrer Kommune zur Verfügung stehen, wird im Antragsprozess dargestellt. Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht für alle Kommunen alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Antrag werden zunächst die Daten zur führerscheininnehabenden Person und anschließend zum derzeitigen Führerschein, zum Beispiel die Führerscheinklasse, erfasst. Sie werden aufgefordert, verschiedene Unterlagen hochzuladen und unter Umständen ergänzende Anmerkungen und Erklärungen abzugeben. Für den Umtausch in einen aktuellen EU-Kartenführerschein muss Ihr derzeitiger Führerschein entwertet werden. Es gibt die Möglichkeit für eine Übergangszeit eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Mitführen eines gültigen Führerscheins zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig und kann in diesem Antrag bestellt werden. Am Ende werden Sie über die Gesamtkosten informiert und Sie haben die Möglichkeit, den Antrag für Ihre eigenen Unterlagen abzuspeichern oder auszudrucken. Mit Klick auf den Button "Einreichen" schicken Sie den Antrag ab. Wenn Gebühren anfallen, werden Sie dann auf eine entsprechende Bezahl-Plattform weitergeleitet und müssen die Bezahlung zum Abschließen der Beantragung erfolgreich vornehmen.

Handlungsgrundlage


  • Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene, gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sogenannten dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Amtsblatt L 107 vom 25.4.2015, Seite 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Die gesetzlichen Fristen ergeben sich aus Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Datenschutzrechtlicher Hinweis Ihre Auskunftspflicht ergibt sich aus § 21 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Gültig ab

18.03.2021

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurden oder wegen Änderungen der bisherigen Angaben

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Mit dem Führerschein weisen Personen nach, welche Fahrzeugklassen von ihnen geführt werden dürfen. Der Antrag muss schriftlich bei der Führerscheinstelle des Wohnortes beantragt werden und wird meistens von den Fahrschulen eingereicht. Nach bestandener Prüfung erhält die antragstellende Person einen Führerschein.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden