Antrag planungsrechtliche Auskunft
D05000040• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Öffentlichkeit – zu der auch Kinder und Jugendliche gehören – kann nach Wirksamwerden des Plans jederzeit Einblick in bzw. Auskunft aus dem Flächennutzungsplan, seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung erhalten.
Handlungsgrundlage
- §§ 5 und 6 (5) BauGB
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden