Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen (OZG-Referenzdatenschema)
D03000462• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung bezeichnet, die dauerhaft zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung (GdB) wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung.
Handlungsgrundlage
- § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 11, 13, 15, 20 und § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII), Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Behinderung Feststellung (99015004037000).
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