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Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen (OZG-Referenzdatenschema)

D03000462 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung bezeichnet, die dauerhaft zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung (GdB) wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung.

Handlungsgrundlage


  • § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 11, 13, 15, 20 und § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII), Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Behinderung Feststellung (99015004037000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden