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Anzeige eines Sterbefalls (FIM-Bundesstammdatenschema)

D03000356 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen. Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 28 ff Personenstandsgesetz (PStG), § 38 Personenstandsverordnung (PStV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG- VwV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige eines Sterbefalls

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Anzeige eines Sterbefalls (99101011000000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden