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Adoptionsbeschluss / Adoptionsurkunde

D00000336 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Eine Adoption gilt dann als abgeschlossen und rechtswirksam, wenn sie vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen wurde und der Adoptionsbeschluss dem bzw. den Annehmenden zugestellt wurde.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1741-1757 BGB

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Adoptionsbeschluss / Adoptionsurkunde

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden