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Ablehnungsbescheid Waisenrente

D00000319 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhält man, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind. Wenn der Elternteil oder die Eltern vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente gemindert. Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Handlungsgrundlage


  • § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid Waisenrente (§ 48 SGB VI)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden