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Widerspruch Verwaltungsakt (VwGO)

D00000236 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Verwaltungsakt (z.B. Ablehnungsbescheid) dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist. Der Widerspruch muss schriftlich oder in elektronischer Form nach § 3a (2) des VwVfG erfolgen. Der Widerspruch kann auch durch eine Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Handlungsgrundlage


  • § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v. 8.10.2021

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Widerspruch (§ 70 VwGO)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden