Widerspruch Verwaltungsakt (VwGO)
D00000236• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Verwaltungsakt (z.B. Ablehnungsbescheid) dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist. Der Widerspruch muss schriftlich oder in elektronischer Form nach § 3a (2) des VwVfG erfolgen. Der Widerspruch kann auch durch eine Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Handlungsgrundlage
- § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v. 8.10.2021
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden