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Verpflichtungserklärung (Aufenthaltserlaubnis)

D00000125 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


In den Fällen, in denen die eingeladene Person nicht in der Lage ist, einen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, kann eine verpflichtungsgebende Person sich bereit erklären, für alle aufgrund des Aufenthaltes der ausländischen Person in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 66-68, 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Nr. 66, 68 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz; Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG; Bundeseinheitliches Formular der Verpflichtungserklärung § 96 AufenthG

Gültig ab

01.10.2019

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Verpflichtungserklärung für eine ausländische Person

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden