Verpflichtungserklärung (Aufenthaltserlaubnis)
D00000125• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
In den Fällen, in denen die eingeladene Person nicht in der Lage ist, einen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, kann eine verpflichtungsgebende Person sich bereit erklären, für alle aufgrund des Aufenthaltes der ausländischen Person in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Handlungsgrundlage
- §§ 66-68, 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Nr. 66, 68 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz; Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Abs. 2 und § 67 AufenthG; Bundeseinheitliches Formular der Verpflichtungserklärung § 96 AufenthG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden