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Scheidungsantrag Entscheidung

Bremen 99046039221000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046039221000

Leistungsbezeichnung

Scheidungsantrag Entscheidung

Leistungsbezeichnung II

Antrag zur Scheidung einer Ehe

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ehe (Synonym), getrenntlebend (Synonym), Scheidung (Synonym), Härtefall (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Scheidung (1020400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.02.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.

Volltext

Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.

Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heiratsurkunde

    im Original oder in beglaubigter Abschrift

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.

Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.

Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.

Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.

Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Kosten

Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten - beides richtet sich nach dem Streitwert

Verfahrensablauf

Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

  • Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin bzw. dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten.
  • Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, z. B. die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.

Bearbeitungsdauer

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema Scheidung siehe

https://www.bmfsfj.de/ [https://www.bmfsfj.de/]

Hinweise

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Scheidungsantrag Entscheidung
  • Anwaltszwang für den Antrag auf Ehescheidung
  • kein Anwaltszwang für die Zustimmung zum Scheidungsantrag
  • Scheitern der Ehe als Voraussetzung für die Scheidung
  • gescheitert ist die Ehe, wenn:
    • die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder
    • die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder
    • der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder
    • der antragstellende Ehegatte beweisen kann, dass die Ehe gescheitert ist
  • Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung aus Härtefallgründen scheiden.
  • Zuständig in ihrem jeweiligen Bezirk:
    • Amtsgericht Bremen
    • Amtsgericht Bremen-Blumenthal
    • Amtsgericht Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden