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Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Auskunft Maßnahmen bei Zahlungsverzug

Hamburg 02000000000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Auskunft Maßnahmen bei Zahlungsverzug

Leistungsbezeichnung II

Auskunft über Zahlungsverzugsmaßnahmen bei Verwarnungs- oder Bußgeldbescheiden erhalten

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Ordnungswidrigkeiten, Straßenverkehr (Synonym), Mahnung (Synonym), Bußgeldbescheid (Synonym), HS Bußgeld (Synonym), Vollstreckung Corona Bußgelder (Synonym), Bußgeld Ratenzahlung (Synonym), Verwarnungsgeldbescheid (Synonym), Vollstreckung Bußgeldbescheid (Synonym), Vollstreckung Verwarnungsgeldbescheid (Synonym), Führerscheinabgabe (Synonym), Verkehrsverstoß (Synonym), Verkehrsunfall (Synonym), Erzwingungshaft (Synonym), Gerichtsvollzieher (Synonym), Kontenpfändung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie finden in dieser Beschreibung Informationen über die Maßnahmen bei nicht fristgemäßer Zahlung von Verwarnungs- und Bußgeldern.

Volltext

Wird eine Forderung aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht beglichen, wird eine Mahnung an die zahlungspflichtige Person verschickt. 

Wird der Zahlungspflicht auch nach Erhalt der Mahnung nicht innerhalb von einer Woche nachgekommen, ist mit Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel: Kontopfändung) zu rechnen.
 
Auch kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen. 
Die Erzwingungshaft ist keine Strafe für die begangene Ordnungswidrigkeit, sondern stellt ein Beugemittel dar, wenn die Geldbuße nicht gezahlt wird und die betroffene Person nicht erklären kann, warum sie nicht zahlen kann.

Zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wird der Fall an die Kasse.Hamburg als zentrale Vollstreckungsbehörde der Freien Hansestadt Hamburg abgegeben.
 
Informationen zur Rechtskraft:
  • Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch (§ 67 OWiG) eingelegt wird.
  • Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Änderung der Höhe der Geldbuße bzw. der Dauer des angeordneten Fahrverbots grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid kann grundsätzlich auch nicht mehr aufgehoben oder ein Fahrverbot nachträglich in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Forderung aus rechtskräftigem Bußgeldbescheid wurde nicht gezahlt.

Kosten

Kostenart: variabel

Mahnung:
Die Kosten einer Mahnung setzen sich aus der Geldbuße im Bescheid, den Gebühren und den Mahngebühren zusammen.
Die Gebühren belaufen sich auf 5 % der Höhe der Geldbuße und betragen mindestens 25 € und höchstens 7.500 €. Zusätzlich werden in den Gebühren noch Auslagen berechnet.
Die Mahngebühren betragen 3 €.

Vollstreckung:
Die Vollstreckungsgebühren können in der Aufstellung der Kasse.Hamburg entnommen werden. (mehr Details siehe Link)
Vollstreckungsinformationen der Kasse.Hamburg

Verfahrensablauf

Mahnung:
Ist nach circa 28 Tagen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides keine fristgerechten Zahlung eingegangen oder wurde kein Einspruch eingelegt, wird ein Mahnschreiben erstellt und versendet.

Vollstreckungsverfahren:
Ist eine Mahnung erfolglos wird circa 28 Tage nach Zustellung dieser ein Vollstreckungsverfahren bei der Kasse.Hamburg eingeleitet.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Fristtyp: Geltungsdauer

Bemerkung:
Mahnung
Die Zahlungsinformationen finden Sie auf Ihrem Schreiben.

Hinweise

Zahlungserleichterungen können mit folgendem Antrag eingereicht werden Informationsportal der Bußgeldstelle Hamburg

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Auskunft Maßnahmen bei Zahlungsverzug
  • Eine Mahnung wird an die zahlungspflichtige Person verschickt, wenn die Forderung aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht beglichen wird.
  • Wird auch nach dem Erhalt der Mahnung nicht innerhalb von einer Woche der Zahlung nachgekommen, werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
  • Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Freien Hansestadt Hamburg durch die Kasse.Hamburg durchgeführt.
  • Informationen zur Rechtskraft:
    • Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch (§ 67 OWiG) eingelegt wird.
    • Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist eine Änderung der Höhe der Geldbuße beziehungsweise, der Dauer des angeordneten Fahrverbots grundsätzlich nicht mehr möglich.
    • Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid kann grundsätzlich auch nicht mehr aufgehoben oder ein Fahrverbot nachträglich in eine höhere Geldbuße umgewandelt werden. In Einzelfragen muss sich der Betroffene an einen Rechtsanwalt bzw. an die Bußgeldabteilung wenden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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