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Verwarnungs- und Bußgelder Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigung

Hamburg 02000000000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Verwarnungs- und Bußgelder Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigung

Leistungsbezeichnung II

Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigung in Bußgeldverfahren erhalten

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

HS Bußgeld (Synonym), Verwarnungsgeldbescheid (Synonym), Führerscheinabgabe (Synonym), Verkehrsverstoß (Synonym), Verkehrsunfall (Synonym), Verwarnungsgeld (Synonym), Anhörung (Synonym), Bescheid (Synonym), Ordnungswidrigkeit (Synonym), Falschparken (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.04.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sollten Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr im Bundesland Hamburg begangen haben, bekommen Sie hier mehr Informationen über die zuständige Stelle und den Prozess.

Volltext

Werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung im ruhenden und fließenden Verkehr von den zuständigen Behörden festgestellt, wird in der Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Es wird zwischen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden - und fließenden Verkehr unterschieden.
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr sind Verstöße beim Parken und Halten von Fahrzeugen.
Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr sind beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Je nach Schwere der Verstöße wird ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld festgesetzt.
 
Bei einem Verwarnungsgeld mit Anhörung handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit bei dem die Behörde ein entsprechendes Verwarnungsgeld aussprechen kann. Ein Verwarnungsgeld ist zwischen 5 € und 55 € festzusetzen und beinhaltet keine Verwaltungskosten. Als Fahrzeughalter kann man innerhalb von einer Woche eine Stellungnahme einreichen.
Der Zweck der Verwarnung ist eine rasche und schnelle Erledigung des Verfahrens.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • geringfügige Ordnungswidrigkeit gemäß Bußgeldkatalog im Rahmen von 5,00 € bis 55,00 €

Kosten

Kostenart: kostenfrei

Bemerkung:
Die Höhe des Verwarngeldes ist im Schreiben einsehbar
Verwarnungsgelder werden nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog definiert.

Verfahrensablauf

Die Ordnungswidrigkeit wird festgestellt und die verantwortliche Person wird durch eine Halteranfrage ermittelt.
Bei geringfügigen Geldbußen bis zur Höhe von 55,00 € wird ein Verwarnungsgeldangebot mit Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter versandt.
Der Fahrzeughalter hat die Auswahl zwischen Zahlung oder Stellungnahme. Nur durch vollständige und fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes wird diese wirksam angenommen.
Bei einer eingereichten Stellungnahme prüft die zuständige Behörde diese.
Es können die folgenden Ergebnisse erfolgen:
  • Die Einwände werden anerkannt und das Verfahren wird eingestellt.
  • Sollte eine Stellungnahme nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird grundsätzlich ohne weitere Benachrichtigung ein Bußgeldbescheid versandt. Dieser beinhaltet neben der Geldbuße, auch die Kosten des Verfahrens- und Zustellungskosten (zurzeit 28,50 € nach § 107 OWiG)

Bearbeitungsdauer

2-4 Wochen je nach Art des Falles auch länger.

Frist

Fristtyp: Anhörungsfrist

Bemerkung:
Das Verwarnungsgeld ist innerhalb einer Woche nach Erhalt zu bezahlen oder eine Stellungnahme muss abgegeben werden.

Rechtsbehelf

Grundsätzlich der Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid

Kurztext

  • Verwarnungs- und Bußgelder Auskunft über Verwarnungsgeldbescheide
  • Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
  • Liegt eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, kann die Behörde ein Verwarnungsgeld mit Anhörung festsetzen
  • Die Höhe des Verwarnungsgeldes liegt zwischen 5 € und 55 € und beinhaltet keine Verwaltungskosten.
  • Der Fahrzeughalter kann innerhalb einer Woche eine Stellungnahme einreichen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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