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Versteigerung bei zuständiger IHK anzeigen

Thüringen 99050211261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050211261002

Leistungsbezeichnung

Versteigerung bei zuständiger IHK anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

durch zuständige IHK

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie eine Versteigerung veranstalten, müssen Sie dies derzuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzeigen.

Volltext

Sie müssen in der Anzeige folgende Angaben machen:

  • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
  • Gattung der zu versteigernden Ware

Normalerweise dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen gibt es für Ware aus Nachlässen, aus Insolvenzmassen, die wegen Geschäftsaufgabe oder wegen gesetzlicher Vorschrift versteigert wird. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich Folgendes angeben:

  • Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
  • Name und Anschrift der Auftraggeber
  • Eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)


Bei der Versteigerung von leicht verderblichem Gut ist eine Verkürzung der Anmeldefrist möglich.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Versteigerererlaubnis
  • Schriftliche oder elektronische Anzeige der Versteigerung

Voraussetzungen

Sie müssen eine Erlaubnis als Versteigerer besitzen, um gewerbsmäßig Versteigerungen durchführen zu dürfen.

Kosten

Keine

  • Bei der Versteigerung mit verkürzter Frist oder anderen Ausnahmen können Gebühren anfallen. Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin schriftlich oder elektronisch an. 

  • Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein.
  • Sofern keine Einwände bestehen, können Sie die Versteigerung durchführen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Sie müssen die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht gestellten Termin anzeigen, Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Versteigerungsanzeige.
  • In Ausnahmefällen können Sie eine Verkürzung der Frist beantragen, beispielsweise bei leicht verderblichem Versteigerungsgut.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Versteigerung - Anzeige Entgegennahme durch zuständige IHK
- Versteigerungen müssen zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin bei der zuständigen Behörde sowie Industrie- und Handelskammer angezeigt werden.
- Frist kann bei verderblicher Ware verkürzt werden.
- Anzeige ist kostenlos.
- Versteigerergewerbe benötigt besondere Erlaubnis.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

Formulare

  • Formular: Je nach Angebot der Behörde: Vordruck oder formlos, teilweise Online-Verfahren
  • Online-Verfahren: Teilweise möglich
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Schriftformerfordernis: nein