Versteigerung bei zuständiger IHK anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine Versteigerung veranstalten, müssen Sie dies derzuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige folgende Angaben machen:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Gattung der zu versteigernden Ware
Normalerweise dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen gibt es für Ware aus Nachlässen, aus Insolvenzmassen, die wegen Geschäftsaufgabe oder wegen gesetzlicher Vorschrift versteigert wird. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich Folgendes angeben:
- Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
- Name und Anschrift der Auftraggeber
- Eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
Bei der Versteigerung von leicht verderblichem Gut ist eine Verkürzung der Anmeldefrist möglich.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
- Versteigerererlaubnis
- Schriftliche oder elektronische Anzeige der Versteigerung
Sie müssen eine Erlaubnis als Versteigerer besitzen, um gewerbsmäßig Versteigerungen durchführen zu dürfen.
Keine
- Bei der Versteigerung mit verkürzter Frist oder anderen Ausnahmen können Gebühren anfallen. Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.
Sie zeigen die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin schriftlich oder elektronisch an.
- Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein.
- Sofern keine Einwände bestehen, können Sie die Versteigerung durchführen.
- Sie müssen die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht gestellten Termin anzeigen, Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Versteigerungsanzeige.
- In Ausnahmefällen können Sie eine Verkürzung der Frist beantragen, beispielsweise bei leicht verderblichem Versteigerungsgut.
- Versteigerung - Anzeige Entgegennahme durch zuständige IHK
- Versteigerungen müssen zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin bei der zuständigen Behörde sowie Industrie- und Handelskammer angezeigt werden.
- Frist kann bei verderblicher Ware verkürzt werden.
- Anzeige ist kostenlos.
- Versteigerergewerbe benötigt besondere Erlaubnis.
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
- Formular: Je nach Angebot der Behörde: Vordruck oder formlos, teilweise Online-Verfahren
- Online-Verfahren: Teilweise möglich
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Schriftformerfordernis: nein